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Grundbegriffe des Urheberrechts

Urheberrechte

© Die auf unseren Webseiten dargestellten Filme, Bilder, Daten und Texte sind urheberrechtlich geschützt!

 

Ohne vorherige Zustimmung von PlusTvNews ist es untersagt, diese zu verwenden, zu speichern, zu vervielfältigen und/oder Dritten zugänglich zu machen. Die Verletzung des Urheberrechts wird strafrechtlich verfolgt.

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https://www.sztnh.gov.hu/hu/szerzoi-jog/szerzoi-jogi-alapfogalmak

Geändert: 3. Dezember 2020

Was ist Urheberrecht?

Das Urheberrecht schützt literarische, wissenschaftliche und künstlerische Werke sowie - die sog durch verwandte Rechte - Leistung im Zusammenhang mit ihrer Verwendung.

Einer der grundlegenden Zwecke des Urheberrechts besteht darin, die geistige Schöpfung zu fördern. Dementsprechend erkennt es Persönlichkeits- und Eigentumsrechte zugunsten des Urhebers an. Die Tantiemen, die den Wert der Nutzung der Werke des Autors darstellen, kompensieren die Autoren- und Kreativaufwendungen.

Der rechtliche Schutz urheberrechtlich geschützter Werke ist eine wesentliche Voraussetzung für das Funktionieren und die Entwicklung der heimischen Kulturwirtschaft, bedeutet also auch den Schutz von Arbeitsplätzen, Unternehmen und Investitionen. Viele Branchen basieren auf Urheberrechtsschutz, wie z die Musikindustrie, Buchverlage, Rundfunk und Fernsehen, die Softwareindustrie, Filmproduktion.

 

Was schützt das Urheberrecht, welche Arten von Werken können urheberrechtlich geschützt werden?

Über copyright LXXVI von 1999 GesetzAuf der Grundlage von   umfasst der Urheberrechtsschutz literarische, wissenschaftliche und künstlerische Werke, sog es betrifft in erster Linie Werke (z. B. Werke der Belletristik, Musik, Filme, durch Malerei geschaffene Werke, Skulpturen), schützt aber auch solche Arten von Werken wie Software und Datenbanken.

Auch die Bearbeitung des Werkes eines anderen Urhebers ist urheberrechtlich geschützt, wenn es ebenfalls einen individuellen und originellen Charakter hat, vorausgesetzt natürlich, dass der Urheber des Originalwerks der Bearbeitung zugestimmt hat auch zur Bearbeitung oder Übersetzung, sofern daraus ein neues Werk entsteht.

Wichtig ist auch, dass die sogenannten urheberrechtlich geschützten auch angrenzende legale Darbietungen sind geschützt, wie z. B. die Darbietungen von Musikern und Schauspielern, Tonträger und Sendungen von Rundfunk- und Fernsehanstalten.

Auf welcher Grundlage sind Werke urheberrechtlich geschützt?

Der Urheberrechtsschutz basiert auf der individuellen, ursprünglichen Natur des Werkes. Der Urheberrechtsschutz setzt voraus, dass es sich bei dem Werk um ein individuelles Originalwerk handelt.
Der individuelle Charakter liegt vor, wenn unter den gegebenen Umständen mehrere Ausdrucksweisen möglich sind und der Autor sein Werk individuell umsetzt und gestaltet. Originalität bedeutet, dass das Werk vom Urheber selbst geschaffen wurde und keine einfache Kopie eines bestehenden Werks ist.
Der Anspruch auf Individualität und Originalität besteht daher im Hinblick auf den Ausdruck der Arbeit, die Präsentation der in der Arbeit enthaltenen Ideen und Informationen.

Gegenstand des urheberrechtlichen Schutzes ist in jedem Fall die Umsetzung von Ideen in eine individuelle Urform, nicht der zugrunde liegende Inhalt selbst. Urheberschutz bedeutet Formschutz: Er schützt die Einzigartigkeit des Wortlauts.

Der Urheberrechtsschutz hängt weder von quantitativen, qualitativen oder ästhetischen Merkmalen noch von einem Werturteil über die Qualität des Werkes ab [Szjt. § 1 (3)]. Aus urheberrechtlicher Sicht ist es daher unerheblich, ob sich das Werk durch besondere Kreativität oder künstlerische Qualität auszeichnet – die „Qualität“ des Werks kann natürlich den ausschließlichen „Wirtschafts-/Marktwert“, die Verwendbarkeit, beeinflussen.

 

Wie entsteht Urheberrechtsschutz?

Der Urheberrechtsschutz entsteht automatisch, beginnend mit der Schaffung des Werkes, kraft Gesetzes. Es bedarf daher nicht des im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes bekannten behördlichen Verfahrens, d.h. die Schaffung von Rechtsschutz ist keine Bedingung dafür, dass das Werk irgendwo oder irgendwo angemeldet wird.

Der Autor kann jedoch das National Office of Intellectual Property um seine Arbeit bitten_cc781905-5cde-3194-bb3b-136bad5cf58dfreiwillige Anmeldung, auf deren Grundlage die ausgestellte Urkunde - obwohl sie für sich genommen keinen Urheberschutz begründet - beweist, dass das angemeldete Werk mit dem Inhalt damals bestanden hat.

 

Ist ein Werk urheberrechtlich geschützt, wenn es das C-Symbol trägt?

Nein, einzelne Werke sind ab dem Zeitpunkt ihrer Entstehung automatisch urheberrechtlich geschützt – solange sie individuell und originell sind.

Die Angabe des AC-Zeichens (=Copyright) hat an sich keine rechtliche Wirkung – seine praktische Funktion besteht lediglich darin, dass der Leser/Betrachter des Werks erfahren kann, dass die Rechte des Autors vorbehalten sind, sodass die Erlaubnis zur Verwendung des angegebenen eingeholt werden muss arbeiten. Die im Zusammenhang damit angegebenen Informationen können auch Hinweise geben, an wen Sie sich für die zur Nutzung erforderliche Genehmigung wenden können.

 

Wie lange dauert der urheberrechtliche Schutz der Werke und ab wann sind sie frei nutzbar?

Das Werk des Urhebers ist nur für einen bestimmten Zeitraum urheberrechtlich geschützt, das heißt, das Werk ist zu Lebzeiten des Urhebers und siebzig Jahre nach seinem Tod geschützt, dies ist die Schutzfrist. (Szt. § 31).

Diese siebzig Jahre müssen ab dem ersten Tag des Jahres gezählt werden, das auf den Tod des Urhebers folgt – oder, wenn das Werk mehr als einen Urheber hat, ab dem letzten verstorbenen Miturheber. Ist der Urheber unbekannt, beginnt die Schutzfrist am ersten Tag des Jahres nach der Erstveröffentlichung des Werkes.

Das heißt, nach Ablauf der Schutzfrist wird das Werk gemeinfrei, d.h. es kann von jedermann ohne Genehmigung genutzt werden. Es ist wichtig zu beachten, dass unabhängig vom Ablauf der Schutzfrist der Erbe oder der betroffene gemeinsame Rechteverwalter oder die Interessenvertretung gegen ein Verhalten vorgehen kann, das das Andenken des verstorbenen Urhebers verletzt, wenn das Verhalten das Recht des Urhebers verletzen würde seinen Namen anzuzeigen.

 

Welche Rechte hat der Urheber?

Das Urheberrecht verleiht dem Urheber des Werkes Eigentums- und Persönlichkeitsrechte. Aus eigentumsrechtlichen Gründen darf die Nutzung des Werkes in den meisten Fällen nur mit Zustimmung des Urhebers erfolgen. Verwendung z.B. Aufführen eines Theaterstücks oder Hochladen oder Abspielen eines Lieds im Internet usw. In den meisten Fällen wird der Urheber für die Nutzungen vergütet, sog hat Anspruch auf Lizenzgebühren. Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ist es erforderlich, im Zusammenhang mit den folgenden Nutzungen die Erlaubnis des Autors einzuholen (diese Nutzungen verkörpern daher die entsprechenden Rechte des Autors):

a) Vervielfältigung (Szt. §§ 18-19),
b) Verteilung (Szt. § 23),
c) die öffentliche Aufführung (Szt. §§ 24-25),
d) öffentliche oder sonstige Sendung (Szjt. §§ 26-27),
e) die öffentliche Weiterverbreitung des Sendewerks unter Einschaltung einer anderen Organisation als das Original (Szjt. § 28),
f) Revision (Szt. § 29),
g) die Ausstellung (Szt. § 69).

Die Szt. es listet nicht nur die Werke des Autors auf, sondern auch die Verwendungsmöglichkeiten nur beispielhaft. Neben dieser Liste gibt es auch andere Arten von unbenannten Verwendungen, wie die Szt. stellt in § 16 Absatz (1) allgemein fest, dass der Urheber aufgrund des Urheberrechtsschutzes das ausschließliche Recht hat, das Werk als Ganzes oder einen identifizierbaren Teil in körperlicher und unkörperlicher Form zu verwenden und jede zu genehmigen und zu genehmigen jeden Einsatz. Für deren Ausübung ist die Zustimmung des Urhebers ebenso erforderlich wie für die im Gesetz aufgeführten Nutzungen.

Die mit der Person verbundenen Rechte sind die folgenden:

a) das Recht zur Veröffentlichung des Werkes
b) das Recht des Autors, seinen Namen zu nennen
c) Schutz der Einheit des Werkes.

 

Die detaillierten Regeln zu Persönlichkeits- und Eigentumsrechten sind MS. II. undIII. sind im Kapitel zu finden

 

Wie kann ein anderes Werk von Ihnen verwendet werden / wie können Sie die Erlaubnis zur Verwendung eines Werks erhalten?

In Bezug auf den Urheberrechtsschutz kann zusammengefasst werden, dass, wenn ein bestimmtes literarisches, künstlerisches oder wissenschaftliches Werk individueller Originalität ist und seit dem Tod seines Schöpfers noch nicht 70 Jahre vergangen sind, es erforderlich ist, die Erlaubnis seines Schöpfers einzuholen für dessen Nutzung, es sei denn, diese Verpflichtung ist gesetzlich als sog. unentgeltlicher Nutzungsfall ausgeschlossen.

Die Ausübung von Urheberlizenzrechten, also die Lizenzierung der Nutzung des Werks des Urhebers an andere, kann grundsätzlich auf zwei Wegen erfolgen.

Der eine ist der Weg der Einzellizenzierung, bei der der Rechteinhaber die Nutzung seines Werkes im Rahmen eines Nutzungsvertrages gestattet. Die Bedingungen hierfür können von den Vertragsparteien im Rahmen des Gesetzes frei bestimmt werden. Ein Vertrag über diese Ermächtigung, sog es gibt eine Möglichkeit im Rahmen eines Nutzungsvertrages, der schriftlich festgehalten werden muss. Die Parteien müssen im Nutzungsvertrag festhalten: (i) die genaue Bezeichnung des Werkes, (ii) die Art der Nutzung (papierbasierte oder digitale Vervielfältigung, Verbreitung, Bereitstellung im Internet), die Zeit (ein Jahr bzw eine bestimmte Anzahl von Kopien), den räumlichen Geltungsbereich (z. B. nur das Hoheitsgebiet Ungarns oder ganz Europa), (iii) die Gegenleistung für die Nutzung (die Höhe der Lizenzgebühr).

Die detaillierten Regelungen zum Nutzungsvertrag lauten MS. V. Kapitel enthält.

Es gibt Fälle, in denen der Autor die Erlaubnis zur Verwendung nicht direkt erteilt, sondern der Autor stattdessen das Erlaubnisrecht für die sog wird von einer gemeinsamen Verwaltungsorganisation ausgeübt.

Dies erfolgt in der Regel dann, wenn eine Einzellizenzierung in der Praxis nicht möglich ist, beispielsweise aufgrund der Nutzungen (Wiedergabe hunderter Musiktitel pro Tag durch Radios) oder der großen Anzahl von Nutzern (Musikwiedergabe durch Einheiten des Gastgewerbes) und daher gesetzlich vorgesehen ist die gemeinsame Wahrnehmung von Urheberrechten schreibt deren Ausübung im Rahmen vor oder gibt die Möglichkeit dazu. Derzeit gibt es in Ungarn neun kollektive Rechteverwalter. Das Amt führt ein Register gemeinsamer Rechteverwertungsorganisationen, das unter folgendem Link zu finden ist: http://kjk.sztnh.gov.hu/.

Die Lizenzierung im Namen der Urheber erfolgt eigentlich auf vertraglicher Basis durch die Rechteverwalter, diese wird jedoch nicht für alle Nutzer individuell abgeschlossen. Die einheitlichen Nutzungsbedingungen und der Vergütungssatz sind sog. werden durch Gebührenordnungen vorgeschrieben, die in der Praxis als von den Rechteverwaltern festgelegte Vertragsbedingungen fungieren. Die Gebührenordnungen der Organisationen zur gemeinsamen Rechtspflege werden vom für Justiz zuständigen Minister festgelegt genehmige es nach dem Gutachtenverfahren vor dem Nationalen Amt für Geistiges Eigentum.

Detaillierte Regeln zur gemeinsamen Rechteverwaltung are MS.  XII. ist kapitelweise geregelt

 

Wann benötigen Sie keine Genehmigung, um urheberrechtlich geschützte Werke zu verwenden?

Die Ausübung der Urheberrechte des Urhebers kann nicht nur durch den Ablauf der Schutzfrist, sondern auch durch Szt. sog. Fälle der unentgeltlichen Nutzung begründet durch Der Zweck der Erstellung dieser Anwendungsfälle besteht darin, die Interessen der Ersteller und der Benutzergruppe aufeinander abzustimmen. Dies erfolgt durch die Erfassung von Ausnahmen, in denen die allgemein bestehenden Rechte von Urhebern und verwandten Rechtsinhabern im Hinblick auf die Person eines bestimmten Nutzers (z. z.B. Bildung, Forschung). Zu beachten ist, dass eine unentgeltliche Nutzung nur dann erfolgen kann, wenn ein bestimmtes Kunstwerk, in dessen Zusammenhang die unentgeltliche Nutzung erfolgt, demjenigen, der die unentgeltliche Nutzung wünscht, rechtmäßig zur Verfügung steht. Daher kann es nicht frei von einer illegalen Quelle verwendet werden.

Az MS. IV. Die Hauptfälle der kostenlosen Nutzung, die im Kapitel aufgeführt sind, sind die folgenden:

  • Zitieren: Ein Teil eines Werkes kann - soweit nach Art und Zweck des empfangenden Werkes gerechtfertigt und originalgetreu - von jedermann unter Nennung der Quelle und des dort angegebenen Autors zitiert werden. [Sjt. § 34 Abs. 1]

  • Abnahme: ein publiziertes literarisches oder musikalisches Werk, Teil eines Films oder ein solches eigenständiges Werk kleineren Umfangs sowie eine Abbildung eines Werks der bildenden Kunst, der Architektur, der angewandten Kunst und der industriellen Designkunst sowie ein fotografisches Werk zum Zwecke der Veranschaulichung, zum Zwecke der schulischen Bildung und zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung, die Quelle und der darin mit dem Namen des Urhebers bezeichnete, kann übernommen werden, soweit dies durch den Zweck gerechtfertigt ist, sofern das übernommene Werk geeignet ist nicht gewerblich genutzt. Als Aneignung gilt die Verwendung des Werkes in einem anderen Werk in einem Umfang, der über das Zitieren hinausgeht. [Sjt. § 34 Abs. 2]

  • die Arbeit kann für schulpädagogische Zwecke im Rahmen einer schulischen Aktivität umgearbeitet werden. Für die Verwendung des überarbeiteten Werkes ist außerdem die Erlaubnis des Urhebers des Originalwerks erforderlich. [Sjt. § 34 Abs. 4]

  • Vervielfältigung zu privaten Zwecken: Eine natürliche Person darf eine Vervielfältigung des Werkes zu privaten Zwecken anfertigen, wenn sie nicht dem Zweck dient, Einkommen zu erzielen oder auch nur mittelbar zu steigern. Diese Bestimmung gilt nicht für das architektonische Werk, die technische Anlage, die Software und die mit einer computertechnischen Einrichtung betriebene Datenbank sowie die Aufzeichnung der öffentlichen Präsentation des Werkes auf einem Bild- oder Tonträger. Noten mit Reprographie [21. § (1) Abs.] für private Zwecke und darf in den in Absatz (4) Buchstaben b)-d) geregelten Fällen nicht vervielfältigt werden. Ein ganzes Buch sowie die ganze Zeitschrift oder Tageszeitung darf nur für den privaten Gebrauch von Hand oder mit Schreibmaschine kopiert werden. [35. § (1-2)]

  • einzelne Teile eines als Buch erschienenen Werkes sowie Zeitungs- und Zeitschriftenartikel dürfen zum Zwecke des Schulunterrichts in der der Schülerzahl einer Schulklasse entsprechenden oder für den öffentlichen und den Hochschulunterricht erforderlichen Anzahl von Exemplaren vervielfältigt werden Prüfungen. [35. § (5) Abs.]

  • Angaben zu öffentlich gehaltenen Vorträgen und anderen ähnlichen Werken sowie politischen Reden können zu Informationszwecken - soweit durch den Zweck gerechtfertigt - frei verwendet werden. Bei einer solchen Verwendung ist die Quelle – zusammen mit dem Namen des Urhebers – anzugeben, es sei denn, dies erweist sich als unmöglich. Die Veröffentlichung der genannten Werke in einer Sammlung bedarf der Zustimmung des Urhebers. [36. § (1) Abs.]

  • Bestimmte Werke können zum Zwecke der Information über aktuelle, tägliche Ereignisse frei verwendet werden - soweit durch den Zweck gerechtfertigt. Bei einer solchen Verwendung ist die Quelle – zusammen mit dem Namen des Urhebers – anzugeben, es sei denn, dies erweist sich als unmöglich. [37. §]

  • Sofern die Darbietung nicht unmittelbar der Erzielung oder Steigerung von Einkünften dient und die Mitwirkenden keine Vergütung erhalten, dürfen die Werke in folgenden Fällen aufgeführt werden:

a)    bei einem Bühnenwerk kunstinteressierter Gruppen auf der Grundlage eines veröffentlichten Textes oder eines rechtmäßig verwendeten Manuskripts, sofern dem nicht entgegensteht mit einem internationalen Vertrag,
b)    zum Zwecke der Schulbildung und bei Schulfesten,
c) im Rahmen der Sozial- und Altenpflege.
d) bei Feierlichkeiten an nationalen Feiertagen
e)    bei religiösen Zeremonien und religiösen Feiern von Kirchen, Vereinen, deren Hauptzweck die religiöse Tätigkeit ist,
f)     für den privaten Gebrauch und bei gelegentlichen privaten Zusammenkünften. [38. § (1) Abs.]

 

Wie können Sie einen Teil einer anderen Arbeit verwenden? Muss ich dafür die Erlaubnis des Autors einholen?

Im Interesse des freien Flusses wissenschaftlicher Ideen und Meinungen erlaubt das Urheberrecht das Zitieren als freie Verwendung – unter Einhaltung der entsprechenden Bedingungen. (Szt. § 34).

Die Bedingungen der Vorladung lauten wie folgt:

  • nur ein Teil des Werkes darf verwendet werden;

  • zweckgebunden, d. h. sie darf in dem Umfang zitiert werden, der durch Art und Zweck des empfangenden Werks gerechtfertigt ist;

  • auch das Zitat muss originalgetreu sein;

  • die Quelle (und der dort angegebene Autor) muss angegeben werden;

  • es kann nur in der eigenen Arbeit zitiert werden.

 

Wichtig ist, dass bei Kunstwerken, Fotografien und Industriekunst das Zitieren nicht gestattet ist, d. h. Details eines Kunstwerks dürfen nur mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht werden.
Neben den Urheberrechtsregeln hat das Zitieren in jeder Disziplin seine eigenen anerkannten Regeln, die es ebenfalls zu beachten gilt.

 

Wen muss ich um Erlaubnis fragen, wenn ich ein Werk verwenden möchte, dessen Urheber unbekannt ist oder dessen Verbleib mir nicht bekannt ist?

Es gibt Fälle, in denen die Suche nach der/den rechtmäßigen Person(en) nicht erfolgreich ist. Wenn der Autor des Werks unbekannt ist oder an einem unbekannten Ort lebt, gilt das Werk als verwaistes Werk.

Die Lizenzierung bestimmter Nutzungen verwaister Werke erfolgt durch das Amt. Die Szt. 41/B. auf der Grundlage von § 1 Absatz (1) erteilt das Amt – neben der Festsetzung eines nach Art und Umfang der Nutzung angepassten Entgelts – auf Antrag jedem, der zum Abschluss eines Nutzungsvertrags die Arbeit geleistet hat, eine Nutzungslizenz in der gegebenen Situation unter Berücksichtigung der Art des betreffenden Werks und der Art der Nutzungsmaßnahmen normalerweise erwartet wurde, den Autor zu finden, und die Suche nach dem Autor erfolglos war. Die Nutzungslizenz ist maximal fünf Jahre gültig, erstreckt sich über das Staatsgebiet Ungarns, ist nicht exklusiv, nicht übertragbar und berechtigt Sie nicht zur Erteilung weiterer Nutzungslizenzen oder zur Überarbeitung des Werkes.

Mehr über die Verordnung zu verwaisten Werken erfahren Sie unter folgendem Link: http://www.sztnh.gov.hu/hu/mivel-fordulhatok-a-hivatalhoz/szerzoi-jogi-v...

Hilfe bei der Suche nach gesetzlichen Erben können Sie auf der Website des Amtes leisten, available Forschungsdatenbank. Antrag und Informationen zur Erlaubnis zur Nutzung des verwaisten Werks Beschreibung ist auch auf der obigen Seite verfügbar.

 

Wie kann gegen jemanden vorgegangen werden, der ein urheberrechtlich geschütztes Werk unerlaubt nutzt?

Für den Fall, dass unsere Urheberrechte verletzt werden – beispielsweise das Werk ohne Genehmigung und ohne Zahlung von Lizenzgebühren verwendet wird – gibt es mehrere Möglichkeiten für den Urheber, eine angemessene Entschädigung zu erhalten. 

Außergerichtliche Mittel

Beim Vorgehen gegen den Verletzer lohnt es sich, auf außergerichtliche Mittel zurückzugreifen, mit denen es möglich ist, den Missstand in kürzerer Zeit zu beseitigen.
Eine dieser Optionen kann das Versenden eines Mahnschreibens vor dem Gerichtsverfahren sein, das ein Angebot zur Zusammenarbeit oder eine Aufforderung zur Einstellung der jeweiligen Nutzung enthalten kann. Möglich ist auch, dass der Urheber dem Verletzer den Abschluss eines Nutzungsvertrages anbietet.
Eine weitere Möglichkeit ist die sog Einsatz eines Schlichtungsverfahrens (Mediation). Mediation bedeutet eine friedliche Beilegung des bestehenden Streits. Bei diesem Verfahren vermittelt ein neutraler Dritter, der Mediator, den Vertragsabschluss. Der Vorteil der Mediation besteht darin, dass sie weniger kostet als ein Gerichtsverfahren und einen schnelleren und effizienteren Weg zur Beilegung eines Rechtsstreits bietet.

Zivilrechtliche Durchsetzung

Der Urheber, dessen urheberrechtlich geschütztes Werk ohne seine Zustimmung genutzt wird (und die Nutzung nicht in den Rahmen der freien Nutzung fällt), ist gegenüber dem Verletzer gem. kann folgende in § 94 Abs. 1 aufgeführte zivilrechtliche Ansprüche geltend machen:

  • kann eine gerichtliche Feststellung der Verletzung verlangen;

  • kann die Beendigung des Verstoßes oder Handlungen verlangen, die ihn direkt bedrohen, und dem Übertreter weitere Übertretungen verbieten;

  • kann verlangen, dass der Verletzer - durch Erklärung oder auf andere geeignete Weise - Genugtuung leistet und dass gegebenenfalls eine der Genugtuung entsprechende Publizität im Namen und auf Kosten des Verletzers erfolgt;

  • kann verlangen, dass der Verletzer Daten über die an der Herstellung, dem Vertrieb und der Erbringung der von der Verletzung betroffenen Sachen oder Dienstleistungen Beteiligten sowie über die zur rechtsverletzenden Nutzung begründeten Geschäftsbeziehungen herausgibt;

  • kann die Herausgabe der durch Zuwiderhandlung erlangten Bereicherung verlangen;

  • kann die Beendigung des nachteiligen Zustands, die Wiederherstellung des Zustands vor der Zuwiderhandlung sowie die Beschlagnahme der ausschließlich oder überwiegend zur Zuwiderhandlung verwendeten Werkzeuge und Materialien sowie die Übergabe an eine bestimmte Person, deren Rückruf verlangen kommerzielle Verbreitung, ihre dauerhafte Entziehung aus ihr oder ihre Vernichtung;

  • nach den Vorschriften der zivilrechtlichen Haftung können Sie auch Schadensersatz verlangen [Szjt. § 94 Abs. 2].

 

Im Falle einer Zivilklage wird die Klageschrift den Gerichten vorgelegt [CXXX von 2016 zur Zivilprozessordnung. § 20 (3) des Gesetzes basierend auf aa) ]

Strafverfolgung

Im Falle einer Urheberrechtsverletzung können auch strafrechtliche Sanktionen gegen den Verletzer verhängt werden. Das Landesamt für Steuern und Zoll (im Folgenden: NAV) fungiert als Ermittlungsbehörde in Sachen Urheberrechtsverletzungen und kann dort auch Anzeige erstatten.

Erstatten Sie Strafanzeige bei der NAV - in Budapest bei der Mittelungarischen Landeskriminaldirektion der NAV und auf dem Land bei der örtlich zuständigen Landeskriminaldirektion der NAV (Kontaktdaten: http://www.nav.gov.hu/magyar_oldalak/nav/bunugy/elerhetosegeg) - kann gemacht werden.

Gesetz C von 2012 über das Strafgesetzbuch (im Folgenden: Strafgesetzbuch) enthält die folgenden Tatsachen in Bezug auf Urheberrechtsverletzungen:

  • Usurpation (§ 384 BGB)

  • Verletzung von Urheberrechten oder urheberrechtlichen Leistungsschutzrechten (§ 385 BGB)

  • Umgehung schutzsichernder technischer Maßnahmen (§ 386 BGB)

  • Fälschung von Rechtewahrnehmungsdaten (§ 387 BGB).

 

Die Verletzung des Urheberrechts oder urheberrechtlich verwandter Rechte gilt als Verletzung im Falle eines Vermögensschadens, der einhunderttausend Forint nicht übersteigt. (Gesetz II von 2012 § 238/A)

 

Zolldurchsetzung

Eines der entscheidenden Instrumente im Kampf gegen rechtsverletzende Produkte von außerhalb der Europäischen Union ist das Zollverfahren, einschließlich der Einreichung eines Antrags auf Zollmaßnahmen bei der zuständigen Zollbehörde und Zollmaßnahmen gegen bestimmte Waren, die Rechte des geistigen Eigentums verletzen_cc781905-5cde-3194 -bb3b-136bad5cf58d_371/2004. (XII.26.) Regierungsverordnungbasierend auf  .

Spezielles Tool gegen Internetverletzungen - Benachrichtigungs-Entfernungsverfahren

Bei Urheberrechtsverletzungen durch Internetkommunikation wird empfohlen, sich an den jeweiligen Internet Service Provider zu wenden. Die sogenannte Im Rahmen des Benachrichtigungs-Entfernungsverfahrens kann der Zugriff auf die rechtsverletzenden Inhalte schnell beendet werden.

Die Hauptelemente des Verfahrens sind wie folgt:

  • bei Feststellung einer Rechtsverletzung sendet der Rechteinhaber eine in einem privaten oder öffentlichen Dokument enthaltene Mitteilung mit voller Beweiskraft an den Hosting-Diensteanbieter, in der er genau angibt, auf welche Art von rechtsverletzender Information sich das Entfernungsersuchen bezieht;

  • der Diensteanbieter ist dann verpflichtet, den Zugang zu den rechtsverletzenden Inhalten innerhalb von 12 Stunden zu kündigen – unter Benachrichtigung des Inhaltsanbieters innerhalb von 3 Tagen, der diesbezüglich Einspruch erheben kann (d.h. dass die von ihm eingestellten Inhalte nicht rechtsverletzend waren);

  • aufgrund des Widerspruchs muss der Hosting-Provider die Wiederherstellung der Inhalte veranlassen;

  • innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Erhalt der Information über die Restitution kann der Rechteinhaber ein Zivilverfahren einleiten oder Strafanzeige erstatten.

 

Details zum Verfahren are CVIII von 2001 über bestimmte Fragen elektronischer kommerzieller Dienste und Dienste im Zusammenhang mit der Informationsgesellschaft. Gesetz 13. ist geregelt durch §

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